31 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegenüber einer unter der Obhut des Täters stehenden Person, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III./A./a. und b. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung resp. pag. 408 ff.) verwiesen werden. 12.2 Subsumtion