12. Einfache Körperverletzung 12.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise – d.h. in einer nicht die Schwelle der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) überschreitenden Form – an Körper oder Gesundheit schädigt.