in der Zeit zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf schlug, und ihn – abgesehen von den als erwiesen erachteten Fällen – zusätzliche drei- bis viermal mit der Faust schlug, oder seinen Kopf nahm und diesen gegen die Wand oder den Türrahmen schlug, so dass C.________ Schwellungen und Hämatome am Kopf erlitt und längere Zeit Schmerzen hatte. Die Beschuldigte ist diesbezüglich «in dubio pro reo» freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung