zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 einmal am Kopf packte und diesen gegen die Wand schlug, woraus eine mehrtägige Schwellung des Kopfs resultierte. Dagegen bleiben für die Kammer nicht zu unterdrückende Zweifel, ob die Beschuldigte C.________ in der Zeit zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf schlug, und ihn – abgesehen von den als erwiesen erachteten Fällen – zusätzliche drei- bis viermal mit der Faust schlug, oder seinen Kopf nahm und diesen gegen die Wand oder den Türrahmen schlug, so dass C.________