___ am Freitagmorgen vor den Herbstferien, am 18. September 2015, körperlich an, indem sie ihm auf den Mund schlug, als er an seinem Schreibtisch sass, und ihn beim Verlassen des Hauses von hinten gegen die Wand «schupfte». Diese Einwirkungen führten bei ihm zu einem geschwollenen Mund- und Nasenbereich. Die Kammer geht schliesslich ebenfalls davon aus, dass die Beschuldigte C.________ zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 einmal am Kopf packte und diesen gegen die Wand schlug, woraus eine mehrtägige Schwellung des Kopfs resultierte.