11. Erstellter Sachverhalt Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Gewalteinwirkungen der Beschuldigten gegenüber C.________ insofern als erstellt, als sie diesen am 11. Oktober 2015, am Tag der Rückkehr von den Herbstferien, zweimal ohrfeigte, was aber nicht zu sichtbaren Verletzungen führte. Weiter ging sie C.________ am Freitagmorgen vor den Herbstferien, am 18. September 2015, körperlich an, indem sie ihm auf den Mund schlug, als er an seinem Schreibtisch sass, und ihn beim Verlassen des Hauses von hinten gegen die Wand «schupfte».