Ein stetiges Vernachlässigen würde auch ohne die Beschuldigte früher oder später dem Vater zur Kenntnis gebracht und zöge so die für C.________ unliebsamen Konsequenzen nach sich. Der unter diesen Umständen zu erwartende Abfall der schulischen Leistungen blieb indessen aus. Vielmehr leitete der Auszug der Beschuldigten gemäss dem Bericht des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern, I.________, dem Vater von C.________ und auch C.________ selber bei diesem eine äusserst positive Entwicklung ein. Eine Falschbelastung erscheint der Kammer unter diesen Umständen als abwegig.