Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ einerseits in der Schweiz sehr unglücklich gewesen sein, andererseits aber stetig und berechnend darauf hingearbeitet haben soll, alleine mit seinem ihn ständig und massiv schlagenden Vater in der Schweiz leben zu können. Viel zielgerichteter und logischer wäre es in dieser Situation gewesen, nicht die Beschuldigte, sondern den Vater anzuzeigen und so einen Entzug des Sorgerechts und eine Rückkehr zur Mutter nach N.________(Land) zu erwirken.