Als dann die Beziehung zwischen seinem Vater und der Beschuldigten in die Brüche gegangen sei, sei es für C.________ ein Leichtes gewesen, seinem Vater zu helfen, gegen die Beschuldigte «vorzugehen». Es sei für C.________ nahe gelegen, dass sein Vater nach einem Weggang der Beschuldigten mehr Zeit und Liebe für ihn übrig gehabt habe. Ausserdem sei auch die Kontrolle über sein schulisches und ausserschulisches Verhalten weggefallen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb C.____