O., N 362). So schilderte er im Kerngeschehen wiederholt, detailliert und nachvollziehbar, wie die Beschuldigte ihn am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand bzw. den Türrahmen geschlagen habe. Indem er angibt, mehrere Tage mit einem geschwollenen Kopf herumgelaufen und von Bekannten nicht erkannt worden zu sein, nimmt er Bezug auf Begleitumstände, die auch von seinem Umfeld übereinstimmend geschildert wurden. Die diesbezüglich gemachten Angaben wirken auf die Kammer – zumindest mit Blick auf einen einzelnen Vorfall – als glaubhaft.