Einerseits kann C.________ – mit Ausnahme der Bilder zum Vorfall vor den Herbstferien – keines der Bilder mit einem spezifischen Vorfall verknüpfen. Andererseits passt das auf den Fotos Nr. 8, 10, 11 und 12 abgebildete Verletzungsmuster eher zu den Schlägen des Vaters, welcher ihn nach eigenen Angaben unter anderem mit dem Gurt an die Beine schlug, was dort auch «Zeichen» hinterlassen habe. Von der Beschuldigten soll er dagegen eher ins Gesicht geschlagen oder gegen die Wand geworfen worden sein. D.________ gab zwar selbstbelastend zu, seinen Sohn teilweise mit der Hand und vereinzelt auch mit dem Gurt geschlagen zu haben.