85 Z. 126-128). Diese spätere Aussage steht gleich in doppeltem Widerspruch zu seinen vorangehenden Angaben, wonach alle dokumentierten Verletzungen von der Beschuldigten verursacht worden seien und er wegen einer Gewalteinwirkung seiner «Stiefmutter» den Arzt habe aufsuchen müssen. Nebst diesem Widerspruch lassen auch weitere Umstände Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich alle dokumentierten Verletzungen von Gewalteinwirkungen der Beschuldigten herrühren. Einerseits kann C.________ – mit Ausnahme der Bilder zum Vorfall vor den Herbstferien – keines der Bilder mit einem spezifischen Vorfall verknüpfen.