__ den Kopf kaum habe drehen können (Einschätzungen R.________ ab pag. 300). Auch der Vater bestätigte sowohl den Vorfall, als auch die Reaktion der Bekannten und präzisierte, er habe C.________ mehrmals gefragt, wer ihm dies angetan habe (pag. 33 Z. 198 und pag. 34 Z. 210 f). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen insofern als glaubhaft, als sie sich auf einen einzelnen Vorfall beziehen, bei welchem die Beschuldigte seinen Kopf zwischen die Hände genommen und ihn gegen die Wand bzw. den Türrahmen geschlagen hat. Soweit C.________ diese Einwirkungen aber als Dauerzustand schilderte, weisen seine Aussagen Aggravierungstendenzen auf. Der