Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als auch in den Aussagen von C.________ diverse Warnsignale auszumachen sind. Mit Blick auf die von der Beschuldigten erhaltenen Schläge führte er aus, es habe angefangen, als sie alle zusammengezogen seien. Es sei immer schlimmer geworden. Die Beschuldigte habe dann auch seinen Kopf in die Hände genommen und seinen Hinterkopf gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen. Sie habe dies oft mehrmals hintereinander, ja fast täglich getan. Dadurch sei sein Kopf stark angeschwollen. Er habe danach zwei Tage lang mit hochgezogener Kapuze aus dem Haus gehen müssen.