_ stets angelogen und schlecht behandelt worden sei – sogar versucht habe, diesen zu schützen und sich zwischen den schlagenden D.________ und C.________ gedrängt habe. Damit bringt sie sich einerseits in eine übertriebene Beschützerrolle, anderseits ist bei einer derartigen Betrachtung auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Vater stets über das schlechte Verhalten aufgeklärt haben will, wenn sie doch aus Erfahrung wissen musste, dass dies meist Schläge für C.________ nach sich zog. Ergänzend ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 404 ff. zu verweisen. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als auch in den Aussagen von C.___