26 sich bei seinen Arbeitskollegen gewissermassen damit zu brüsten (pag. 56 Z. 95- 98) und sie schliesslich als von der Beschuldigten verursachte Verletzungen bei der Polizei als Beweismittel einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erklärte der Vater die Entstehung der Fotos wesentlich plausibler, wenn er ausführte, er habe sich nicht erklären können, woher die blauen Flecken kommen würden, weshalb er sie fotografiert, Kollegen gezeigt und diese nach einer möglichen Erklärungen gefragt habe (pag. 405).