Wie bereits bei den vorangehend gewürdigten Sachverhalten sind die Aussagen der Beschuldigten auch mit Blick auf die Frage der generell beobachteten Gewalteinwirkungen auf C.________ in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Sie sind insofern widersprüchlich, als die Beschuldigte unterschiedliche Angaben zu den Geschehnissen hinter den dokumentieren Fotos machte. So gab sie an, die dort sichtbaren Verletzungen seien allesamt vom Vater verursacht worden. Einzige Ausnahme bilde das Foto Nr. 8, welches die Verletzungen eines Vorfalls aus der Schule zeige.