Während sie die meiste Zeit einfach dabei zugesehen haben wollen, wie C.________ geschlagen wurde, soll dieser gleichzeitig sehr freimütig über die erhaltenen Schläge berichtet haben und gewissermassen sogar stolz auf die Züchtigungen gewesen sein. Diese Aussagen sind absolut unglaubhaft und wirklichkeitsfremd. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./d./gg. und hh. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 395-398) bleibt nichts beizufügen. Wie bereits bei den vorangehend gewürdigten Sachverhalten sind die Aussagen der Beschuldigten auch mit Blick auf die Frage der generell beobachteten Gewalteinwirkungen auf C.