auch schon geschlagen hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II./C./d./ee. und ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 393-395). In einer Einvernahme vom 21. Juli 2016 (pag. 99.10 ff.) und einem im Januar 2017 eingereichten Schreiben (pag. 323) äusserten sich auch die Schwester und der Cousin der Beschuldigten zu den Geschehnissen. Sie schilderten beide, wie D.________ C.________ fast täglich auf massivste Art und Weise misshandelt habe. Während sie die meiste Zeit einfach dabei zugesehen haben wollen, wie C.___