An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, alle dokumentieren Verletzungen seien C.________ vom Vater zugefügt worden. Dies mit Ausnahme des Bildes Nr. 5, welches die Verletzung aus dem Badezimmer zeige (pag. 337 Z. 37 i.V.m. pag. 338 Z. 21 und 28). D.________ habe C.________ «sehr viel» geschlagen, weil er dumme Sachen gemacht und sie (die Beschuldigte und den Vater) schlecht behandelt habe (pag. 338 Z. 2-7). Die Beschuldigte bestätigte weiter, sie selber habe C.________ nur einmal geschlagen (pag. 337 Z. 40-45) und sei einmal sogar dazwischen gegangen, als C.________ geschlagen worden sei (pag.