Sie habe auch gesehen wie C.________ sich zweimal den Kopf gegen die Wand geschlagen habe (pag. 61 Z. 336-338). Er habe sich auch selber geohrfeigt und Faustschläge erteilt, was auch von anderen Leuten beobachtet worden sei (pag. 61 Z. 338-340). Dies bestätigte die Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung. So gab sie an, C.________ ins Gesicht geschlagen zu haben, als dieser sie «Nutte» genannt habe – dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn geschlagen habe (pag. 64 Z. 26, 28-29 und 39).