329 Z. 23). Er bestätigte seine bisherigen Angaben und präzisierte, er habe C.________ zwei bis drei Mal geschlagen. Jedes Mal, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe die Beschuldigte gesagt, C.________ habe etwas gemacht (pag. 329 Z. 25-37). Er wisse, dass es nicht korrekt sei, C.________ zu schlagen und habe dies auch seither nicht mehr gemacht (pag. 329 Z. 39-41). Die Beschuldigte führte im Rahmen ihrer ersten Befragung aus, es sei nicht zwischen ihr und C.________, sondern nur zwischen C.________ und seinem Vater zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen (pag. 56 Z. 62-64). Als D.________ von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er C.___