Es treffe zu, er habe seinen Sohn auch mit dem Gurt geschlagen. Er habe ihn damit auf den Hintern und vielleicht mal auf den Rücken geschlagen. Auch das habe aber keine Spuren hinterlassen (pag. 44 Z. 130-135). An die Beine habe er ihn nie geschlagen (pag. 46 Z. 235). Zeitlich sei dies noch an der E.___-strasse passiert und er habe dies gemacht, weil die Beschuldigte ihm stets gesagt habe, C.________ habe dies und jenes gemacht, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei (pag. 44 Z. 135- 137). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________, C.________ einige Male geschlagen zu haben (pag. 329 Z. 23).