Er habe damit bezwecken wollen, dass C.________ dies nicht mehr mache. Es sei bereits lange her, als er ihn das letzte Mal geschlagen habe – vielleicht März 2015. C.________ sei stets angezogen gewesen und sei von den Schlägen nicht umgefallen. Er liebe seinen Sohn und habe ihn sonst nicht geschlagen (pag. 35 Z. 300- 308). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte D.________, nie in einer Form zugeschlagen zu haben, die sichtbare Verletzungen zurückgelassen hätte. Er habe C.________ «wenige Male» geschlagen. Wenn er dies gemacht habe, sei es mit der Hand auf den «Arsch» gewesen (pag. 43 Z. 113-118). Es treffe zu, er habe seinen Sohn auch mit dem Gurt geschlagen.