Die nachträglich spontan vorgenommene «Vereinigung» der vormals separat geschilderten Gewalteinwirkungen führt denn auch nicht zu einem eigentlichen Widerspruch. Vielmehr fügen sich die beiden Ereignisse aus einer räumlich-zeitlichen Sicht zu einem stimmigen Gesamtablauf zusammen. So ist es für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Beschuldigte C.________ zunächst in seinem Zimmer auf den Mund geschlagen haben soll, um ihn danach auf dem Weg nach draussen in die Wand neben der Haustüre zu stossen.