Dies gilt umso mehr, als er die Geschehnisse stets in einen stimmigen Gesamtzusammenhang stellte und vereinzelt mit damaligen Gedankengängen und ausgefallenen Nebensächlichkeiten ergänzte. So führte C.________ aus, er sei gerade auf dem Weg in die Schule gewesen, als er von der Beschuldigten gegen die Wand bei der Wohnungstüre gestossen worden sei (pag. 83 Z. 68 i.V.m. Z. 56 f.). Er habe noch keine Schuhe angehabt und die Beschuldigte habe Schuhe rausgeworfen (pag. 83 Z. 69 f.). Die nachträglich spontan vorgenommene «Vereinigung» der vormals separat geschilderten Gewalteinwirkungen führt denn auch nicht zu einem eigentlichen Widerspruch.