Er sei im Mundbereich geschwollen gewesen. Darauf sei sie (die Beschuldigte) aus dem Bus gestiegen und sie (I.________) habe sie (die Beschuldigte) gefragt, was das solle (pag. 66 Z. 92-95). Dazu sagte die Beschuldigte, sie habe gegenüber I.________ geantwortet, «sie solle C.________ fragen», das seien die Worte gewesen, die sie verwendet habe (pag. 66 Z. 96). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den nämlichen Vorfall angesprochen, gab die Beschuldigte wiederum an, C.________ bei ihrer Ankunft mit I.________ vor dem Haus angetroffen zu haben. I.________ habe sie angesprochen, weshalb C._____