Angesprochen auf die verschiedenen Versionen führte er aus, der Vorfall am Schreibtisch sei vorher gewesen, also am gleichen Tag. Zuerst sei «das am Schreibtisch» gewesen, danach habe ihn die Beschuldigte noch «gegen die Wand geschupft» (pag. 335 Z. 22-24). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ gab die Beschuldigte im Rahmen der ersten Befragung am 13. Oktober 2015 an, es handle sich um eine Lüge (pag. 58 Z. 197). Sie könne sich noch daran erinnern vom Bus gekommen zu sein und die Nachbarin gesehen zu haben.