74 Z. 105-107). Da er auf dem Stuhl gesessen sei, habe er zu der Beschuldigten hochschauen müssen. Sie habe ihn einmal mit der Faust auf das Maul gehauen, worauf seine Lippen sofort geschwollen seien und geblutet hätten (pag. 74 Z. 107-109). Am Mittag habe ihn seine Nachbarin (I.________) in diesem Zustand gesehen. Er habe ihr gesagt, er sei von seiner Stiefmutter geschlagen worden (pag. 74 Z. 110 f.). Die Beschuldigte, welche zu diesem Zeitpunkt gerade vom Bus gekommen sei, habe den Vorfall abgestritten (pag. 75 Z. 112).