Als im Kerngeschehen widersprüchlich, in weiten Teilen aggravierend und im Ergebnis wenig überzeugend erachtet sie dagegen die Angaben der Beschuldigten. Auf sie wird entsprechend nicht abgestellt. 10.3 «Vorfall vor den Herbstferien» 10.3.1 Aussagen der Beteiligten Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12. Oktober 2015 führte C.________ aus, er sei am Freitagmorgen vor den Herbstferien am Schreibtisch gesessen, als die Beschuldigte zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er für den kommenden Test geübt habe. Er habe dies bejaht und weiter mit seinem Bleistift gespielt (pag. 74 Z. 105-107).