123), konnte sie sich bereits zwei Tage später nicht mehr erinnern, ob es sich um eine Ohrfeige oder Faustschläge gehandelt habe. Sie könne auch nicht sagen, wie viele Schläge sie eingesteckt habe (pag. 57 Z. 138 f.), implizierte aber mehrfache Schläge von einer gewissen Heftigkeit. Die dokumentierte Rötung lässt aber weder auf mehrfache, noch auf eine heftige Gewalteinwirkung schliessen, wie sie von der Beschuldigten behauptet wird.