Nach dem Gesagten sprechen alle Indizien gegen das von der Beschuldigten gezeichnete Bild der fürsorglichen «Stiefmutter». Die Beschuldigte scheint damit vielmehr einer übertriebenen Beschützerrolle Ausdruck zu verleihen, was ihre Ausführungen als wenig glaubhaft erscheinen lassen. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass am gemeinsamen Domizil über längere Zeit ein massiver Konflikt herrschte, welcher in erster Linie zwischen C.________ und der Beschuldigten ausgetragen wurde. Für C.________ ergab sich daraus eine in vielerlei Hinsicht schwierige Situation. So war die Beschuldigte nicht nur seine primäre, sondern über weite Strecken auch seine einzige Bezugsperson.