43 Z. 109-110). Die Beschuldigte habe ihn auch nie mit dem Jungen alleine gelassen, weshalb er nicht habe herausfinden können, was passiert sei (pag. 31 Z. 63 f. bzw. pag. 43 Z. 89 f.). Nach den Ausführungen von D.________ soll die Manipulation sogar so weit gegangen sein, dass sie seine Vaterschaft angezweifelt habe, was ihn dazu veranlasst habe, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Auch eine Fremdplatzierung von C.________ habe die Beschuldigte verschiedentlich angeregt. Nach dem Gesagten sprechen alle Indizien gegen das von der Beschuldigten gezeichnete Bild der fürsorglichen «Stiefmutter».