Da weder Einzelheiten bezüglich der Erwartungshaltung der erwähnten Personen bekannt sind, noch die gestellten Fragen oder die genauen Umstände der Konversation ergründet werden können, sind die näheren Begleitumstände umso eingehender zu untersuchen. Dies betrifft einerseits die Lebensumstände zum Zeitpunkt der Selbstbezichtigung und damit insbesondere das Verhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten, andererseits die Frage, ob und inwiefern sich diese in den Ferien in N.________(Land) veränderten. c) Relevante Begleitumstände Neben den Aussagen der Beteiligten liefern insbesondere der verfahrensleitende Entscheid der KESB vom 25. August 2015 (pag.