77 Z. 222 f.). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte C.________, er habe einer Kollegin des Vaters von den Schlägen erzählt, welche es dann dem Vater gesagt habe (pag. 87 Z. 215). Als er früher zuhause von seinem Vater auf die Verletzungen angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er habe sich diese selber zugefügt. Er habe dies gesagt, weil er befürchtet habe, «dass es am nächsten Tag noch schlimmer» werde (pag. 86 Z. 178 f. so auch bereits bei der ersten Befragung am 12. Oktober 2015 [pag. 75 Z. 138 f.]). D.________ führte diesbezüglich aus, es treffe zu, C.________ sei in N.________(Land) bei einer Hellseherin namens O.________ gewesen. Danach habe er (D.____