Denkbar ist dies gemäss BENDER/NACK/TREUER insbesondere in Fällen von Kindsmissbrauch bzw. generell bei der Befragung kindlicher Zeugen, welche als solche allgemein über eine geringere Suggestionsresistenz verfügen (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 323).