_ hätte eine Ohrfeige bzw. einen Klaps verdient. Anders als bei den «erzieherischen Massnahmen» gegenüber C.________ gab es für den Gewaltausbruch gegenüber der Beschuldigten keinen ersichtlichen Grund. Während sich den Erstaussagen der Beschuldigten keine Hinweise auf ein mögliches Motiv entnehmen lassen, führte sie vor der Staatsanwaltschaft aus, sie habe ein paar Tage bevor sie in die Ferien gegangen seien die Beziehung beenden wollen (pag. 69 Z. 225 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe am besagten Abend mit D.________ über ihre Beziehung sprechen wollen.