70 Z. 239). Die damit offenbarten Aggravierungstendenzen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 10.2.4 Logische Konsistenz Vor dem Hintergrund der von der Beschuldigten beschriebenen – meist durch nicht gemachte Hausaufgaben, Lügen oder Diebstählen ausgelösten (z. B. pag. 338 Z. 6 f.) und gegen C.________ gerichteten – Gewaltausbrüchen erstaunt die heftige Reaktion von D.________ gegenüber der Beschuldigten auf deren Äusserung, C.________ hätte eine Ohrfeige bzw. einen Klaps verdient.