Widersprüchlich erscheint bereits, wenn die Beschuldigte in ihrer ersten Einvernahme vorbringt, sie habe C.________ nur «bezüglich den Schlägen des Vaters konfrontiert», um kurz darauf auszuführen, sie habe ihn «bezüglich dem Stehlen und der Dummheiten» zur Rede gestellt. Sollte sie ihn wegen dem «Stehlen und der Dummheiten» konfrontiert haben, ging es dabei genau um jenes Verhalten, welches in der Vergangenheit Schläge des Vaters ausgelöst hatte. Bezüglich der «Schläge des Vaters» hätte sie nicht C.________, sondern den Vater selber konfrontieren müssen, was sie aber gerade nicht tat, weil sie sich ja für die Konfrontation explizit ins Zimmer von C.________ begab.