Die Übereinstimmungen in ihren Aussagen beschränken sich dabei nicht auf das Kerngeschehen, sondern erstrecken sich auch punktuell auf nebensächliche Details. So gab D.________ beispielsweise an, die Beschuldigte habe sich in aggressivem Ton mit C.________ unterhalten, weshalb er (D.________) sie gebeten habe ihren Tonfall zu mässigen (pag. 31 Z. 92 f.). Auch C.________ schien sich an diese verbale Intervention zu erinnern, wenn er ausführte, sein Vater habe die Beschuldigte «zur Rede gestellt» (pag. 73 Z. 50). Teilweise in direkter Rede wiederholte C.__