Sie sei von seinem Vater zur Rede gestellt worden, worauf sie ihm (C.________) eine Ohrfeige verpasst habe. Sein Vater habe sich der Beschuldigten in den Weg gestellt, sie an den Schultern gepackt und so verhindert, dass sie weiter handgreiflich geworden sei. Sein Vater habe ihn angewiesen, seine Sachen zu packen. Daraufhin seien sie zur Nachbarin und mit ihr zur Polizei gegangen (pag. 73 Z. 37-56). Die Beschuldigte habe ihn zweimal auf die rechte Backe geohrfeigt (pag. 74 Z. 63 f.). Am 15. Oktober 2015 gab D.________ zu Protokoll, sie seien am 11. Oktober aus den Ferien zurückgekommen.