spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie das Vorhandensein selbstbelastender bzw. die Beschuldigten entlastenden Elementen. Die inhaltliche Qualität einer Aussage ist dabei in ihrer Gesamtheit zu würdigen und stets in Bezug zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu stellen. Ausgehend von der sog. «Nullhypothese» ist danach zu fragen, ob die befragte Person mit ihren persönlichen kognitiven Fähigkeiten und ihrem Vorwissen die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 292 ff.