Im Zentrum der Würdigung stehen dabei die Aussagen der Direktbeteiligten, welche – wo immer dies erforderlich und angebracht erscheint – mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter verknüpft werden. 10.2 Der Abend des 11. Oktober 2015 bzw. «Vorfall nach den Herbstferien» 10.2.1 Vorbemerkung Nach aussagepsychologischen Erkenntnissen unterscheiden sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer (inhaltlichen) Qualität von Schilderungen über Nichterlebtes (dazu ausführlich BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 282 ff.).