Bei dieser Ausgangslage erscheint es der Kammer angemessen, zunächst eine Analyse von individualisierbaren Einzelfällen vorzunehmen, zu welchen sich sowohl C.________ als auch dessen Vater und die Beschuldigte geäussert haben, um in einem weiteren Schritt auf ihr Verhältnis untereinander einzugehen und die behaupteten systematischen Gewaltanwendungen näher zu untersuchen. Im Zentrum der Würdigung stehen dabei die Aussagen der Direktbeteiligten, welche – wo immer dies erforderlich und angebracht erscheint – mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter verknüpft werden.