Die Aussagen betreffend die Frage, in welchem Umfang C.________ zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 von seinem Vater und von der Beschuldigten geschlagen wurde bzw. ob und mit welcher Häufigkeit er sich selber Verletzungen zufügte, gehen weit auseinander. Bei dieser Ausgangslage erscheint es der Kammer angemessen, zunächst eine Analyse von individualisierbaren Einzelfällen vorzunehmen, zu welchen sich sowohl C._____