Der Umstand, dass die Beschuldigte den Vater von C.________ verschiedentlich auf die Verletzungen in dessen Gesicht aufmerksam gemacht habe, spreche schliesslich eindeutig dagegen, dass sie ihm diese selber zugefügt habe. Da auch die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten mit der Version der Beschuldigten übereinstimmen würden, sei diese in «dubio pro reo» freizusprechen.