Mit Blick auf den Vorfall nach den Herbstferien würden ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Es sei zudem nachvollziehbar, dass sie den Vater von C.________ nach den erhaltenen Schlägen habe anzeigen wollen. Die Beschuldigte beschreibe überdies sehr ausführlich und anschaulich, wie C.________ von seinem Vater geschlagen worden sei. Der Umstand, dass die Beschuldigte den Vater von C.________ verschiedentlich auf die Verletzungen in dessen Gesicht aufmerksam gemacht habe, spreche schliesslich eindeutig dagegen, dass sie ihm diese selber zugefügt habe.