7 Nach dem Bericht des City Notfalls müsse überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte am Abend nach der Rückkehr aus den Herbstferien von D.________ geschlagen worden sei. C.________ habe dies stets verneint, weshalb seine Aussagen in Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stünden. Seine Angaben zu dem besagten Vorfall seien aber auch mit Blick auf die Anzahl der angeblich erhaltenen Ohrfeigen inkonsistent. C.________ habe weiter angegeben, die Beschuldigte habe ihn am besagten Abend gefragt, ob sie ihn schlage, was er bejaht habe.