Absolut wirklichkeitsfremd seien die Aussagen von C.________ sodann, wenn er ausführe, von der Beschuldigten am Kopf genommen und mit dem Hinterkopf mehrmals hintereinander und fast täglich gegen den Türrahmen oder die Wand geschlagen worden zu sein. Auch wenn C.________ diese Angaben vor der Staatsanwaltschaft relativiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich des Ausmasses der von der Beschuldigten erhaltenen Schläge teilweise masslos übertreibe. Zudem habe C.________ auch mit Blick auf die Frage nach der Art und Weise der erhaltenen Schläge inkonsistent ausgesagt. Während er zunächst angegeben habe, mit der offenen Handfläche bzw. manchmal der Faust ins Ge-