___ geschilderten Ablauf vereinbar. Sollte ihn die Beschuldigte als Rechtshänderin tatsächlich mit der Faust geschlagen haben, müsste er Verletzungen auf der linken Gesichtshälfte aufweisen. Die Verletzungen würden sich aber auf die rechte Gesichtshälfte beschränken. Bei den Fotos Nr. 6 und 7 handle es sich um identische Verletzungen (Kratzspuren hinter den Ohren), welche auf den 22.-26. August 2015 datiert seien. Aus den Aussagen von C.________ lasse sich nicht schliessen, woher diese Verletzungen stammen könnten, er mache diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Absolut wirklichkeitsfremd seien die Aussagen von C.______